Tierschutzgesetz Paragraph 11
90 min / 120.- €
- Beratungsgespräch zum § 11
- Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz?
- Eine Erlaubnis nach dem § 11 TierSchG benötigt jeder, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet (Genehmigung für Hundeschulen, Hundeausbilder und Hundetrainern) oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet gemäß nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz (TierSchG). Diese Erlaubnispflicht gilt auch für verhaltenstherapeutische Tätigkeiten wie z.B. bei Hundepychologen und Verhaltenstrainern. Gewerbsmäßige Tätigkeit z.B. eines Hundetrainers bedeutet hierbei, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt es demjenigen, der eine Erlaubnis zur Tätigkeitsausübung z.B. als gewerblicher Hundetrainer beantragt oder auch eine Erlaubnis zum Führen einer Hundeschule beantragt, seine Fachkunde hinreichend nachzuweisen.
- In unserem Fachgespräch für angehende Hundetrainer geben wir Tipps zum Ablauf der
- der theoretischen Prüfung
- dem Fachgespräch
- der praktischen Prüfung
- und weisen auf die Risiken der Prüfung hin. Beispielsweise ist das von den Behörden gefordert Fachgespräch oftmals fehlerhaft und unfair in der Durchführung.
- Wir geben Tipps zur Vorbereitung auf die Prüfung und erörtern gemeinsam, welche Lektüre hierzu sinnvoll ist, damit es keine böse Überraschung gibt…